Rechtliches
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Stand: September 2026
§ 1 Geltungsbereich und Vertragspartner
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB") gelten für alle Verträge über Koch- und Bewirtungsleistungen zwischen Da Petermaier kocht, Inhaber Roland Petermaier, Sonnenring 12, 84169 Altfraunhofen (nachfolgend „Auftragnehmer") und dem Auftraggeber.
(2) Auftraggeber im Sinne dieser AGB sind sowohl Verbraucher (§ 13 BGB) als auch Unternehmer (§ 14 BGB). Einzelne Regelungen dieser AGB gelten ausdrücklich nur gegenüber einer der beiden Gruppen; dies ist an der jeweiligen Stelle kenntlich gemacht.
(3) Diese AGB werden dem Auftraggeber spätestens mit dem individuellen Angebot in Textform übermittelt und mit dessen Annahme Vertragsbestandteil (§ 305 Abs. 2 BGB). Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Auftraggebers werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.
(4) Individuelle Vereinbarungen im Angebot oder in der Auftragsbestätigung haben stets Vorrang vor diesen AGB (§ 305b BGB).
§ 2 Leistungsgegenstand
(1) Der Auftragnehmer erbringt Koch- und Bewirtungsleistungen als Privatkoch. Die Zubereitung erfolgt grundsätzlich vor Ort in der vom Auftraggeber gestellten Küche.
(2) Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich ausschließlich aus dem individuellen Angebot beziehungsweise der Auftragsbestätigung. Darstellungen auf der Website, in Beispielmenüs und in Leistungsübersichten sind unverbindliche Beispiele und keine Beschaffenheitsvereinbarung.
(3) Der Auftragnehmer schuldet die fachgerechte Zubereitung und Präsentation der vereinbarten Speisen. Ein bestimmter Geschmackseindruck, ein subjektiver Erfolg der Veranstaltung oder eine bestimmte Bewertung durch Gäste sind nicht geschuldet und nicht einklagbar.
(4) Die Menüzusammenstellung erfolgt saisonal. Sind einzelne Zutaten kurzfristig nicht in der erforderlichen Qualität verfügbar, ist der Auftragnehmer berechtigt, diese durch gleichwertige Zutaten zu ersetzen. Wesentliche Änderungen am vereinbarten Menü stimmt der Auftragnehmer vorab mit dem Auftraggeber ab.
§ 3 Vertragsschluss
(1) Die Darstellung der Leistungen auf der Website, in Preisübersichten und in sozialen Netzwerken stellt kein bindendes Angebot dar, sondern eine Aufforderung zur Abgabe einer Anfrage (invitatio ad offerendum).
(2) Mit einer Anfrage — auch über den Konfigurator dieser Website, über WhatsApp, per E-Mail oder telefonisch — geht der Auftraggeber noch keine Verpflichtung ein. Die Anfrage ist unverbindlich und kostenfrei.
(3) Auf die Anfrage hin erstellt der Auftragnehmer ein individuelles Angebot in Textform. Der Vertrag kommt zustande, wenn der Auftraggeber dieses Angebot in Textform annimmt (E-Mail, WhatsApp-Nachricht oder Brief genügen) oder wenn der Auftragnehmer die Ausführung ausdrücklich in Textform bestätigt.
(4) Der Auftragnehmer ist an sein Angebot 14 Tage ab Zugang gebunden, sofern im Angebot keine abweichende Frist genannt ist.
§ 4 Widerrufsrecht
(1) Bei Verträgen über Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen, die für die Erbringung einen spezifischen Termin oder Zeitraum vorsehen, besteht nach § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB kein Widerrufsrecht. Da die Leistungen des Auftragnehmers an einem konkret vereinbarten Veranstaltungstermin erbracht werden, findet diese Ausnahme auf die hier geregelten Verträge Anwendung.
(2) Der Auftraggeber kann den Vertrag gleichwohl jederzeit nach Maßgabe von § 6 dieser AGB stornieren. Die dort geregelte Staffel tritt an die Stelle eines Widerrufsrechts und ist für den Auftraggeber in vielen Fällen günstiger als die gesetzliche Regelung des § 648 BGB, nach der grundsätzlich die volle vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen geschuldet wäre.
§ 5 Preise, Basishonorar und Zahlung
(1) Alle Preise verstehen sich pro Person, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben. Die auf der Website genannten Beträge ab 69 € pro Person sind Richtwerte; maßgeblich ist ausschließlich der im individuellen Angebot genannte Preis.
(2) Alle Preise sind Endpreise. Gemäß § 19 Abs. 1 UStG (Kleinunternehmerregelung) wird keine Umsatzsteuer berechnet und folglich auch nicht ausgewiesen.
(3) Basishonorar. Das Basishonorar ist der im Angebot gesondert ausgewiesene Anteil der Vergütung, der auf die Arbeitsleistung des Auftragnehmers im Haushalt des Auftraggebers entfällt. Es umfasst die Menüplanung, die Vorbereitung, die Zubereitung vor Ort, das Anrichten und die Reinigung der genutzten Küche. Nicht zum Basishonorar gehören der Wareneinsatz (Lebensmittel und Getränke), Anfahrtskosten, Leihgebühren sowie Leistungen Dritter.
(4) Steuerliche Berücksichtigung. Bei Leistungen im Privathaushalt des Auftraggebers kann das Basishonorar als haushaltsnahe Dienstleistung nach § 35a Abs. 2 EStG steuerlich begünstigt sein. Die Steuerermäßigung beträgt 20 Prozent der begünstigten Aufwendungen, höchstens 4.000 € im Kalenderjahr. Der Auftragnehmer weist das Basishonorar zu diesem Zweck in der Rechnung gesondert aus. Voraussetzung für die Anerkennung durch das Finanzamt ist neben der Rechnung zwingend die unbare Zahlung auf das Konto des Auftragnehmers; Barzahlungen sind steuerlich nicht begünstigt. Der Auftragnehmer schuldet die gesonderte Ausweisung, nicht jedoch den Eintritt einer bestimmten steuerlichen Wirkung; eine steuerliche Beratung erfolgt nicht.
(5) Die Vergütung ist ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung auf das in der Rechnung genannte Konto zu zahlen. Aus dem in Absatz 4 genannten Grund wird ausschließlich unbare Zahlung vereinbart.
(6) Bei Veranstaltungen ab 20 Personen sowie bei Terminen mit erheblichem Wareneinsatz ist der Auftragnehmer berechtigt, eine Anzahlung in Höhe von 30 Prozent des voraussichtlichen Auftragswerts zu verlangen. Die Anzahlung wird mit der Schlussrechnung verrechnet.
(7) Die endgültige Personenzahl ist spätestens sieben Tage vor dem Termin verbindlich mitzuteilen. Wird keine Mitteilung abgegeben, gilt die im Angebot genannte Personenzahl. Eine nachträgliche Reduzierung um mehr als 10 Prozent wirkt sich auf die Vergütung nicht mindernd aus, soweit der Wareneinsatz bereits getätigt wurde; § 6 bleibt unberührt.
(8) Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug, gelten die gesetzlichen Verzugsregelungen (§§ 286, 288 BGB).
§ 6 Stornierung durch den Auftraggeber
(1) Der Auftraggeber kann den Vertrag jederzeit in Textform stornieren. Maßgeblich für die Berechnung der Frist ist der Zugang der Stornierungserklärung beim Auftragnehmer.
(2) Storniert der Auftraggeber, ohne dass der Auftragnehmer dies zu vertreten hat, kann der Auftragnehmer folgende pauschalierte Entschädigung verlangen, bezogen auf den vereinbarten Auftragswert:
| Zeitpunkt der Stornierung | Entschädigung |
|---|---|
| Mehr als 14 Tage vor dem Termin | kostenfrei |
| 14 bis 8 Tage vor dem Termin | 50 % des Auftragswerts |
| 7 bis 3 Tage vor dem Termin | 80 % des Auftragswerts |
| Weniger als 3 Tage vor dem Termin | 100 % des Auftragswerts |
(3) Nachweis eines geringeren Schadens. Dem Auftraggeber bleibt ausdrücklich der Nachweis vorbehalten, dass dem Auftragnehmer durch die Stornierung kein Schaden oder ein wesentlich geringerer Schaden als die vorstehende Pauschale entstanden ist. Gelingt dieser Nachweis, schuldet der Auftraggeber nur den nachgewiesenen geringeren Betrag oder gar nichts. Dem Auftragnehmer bleibt der Nachweis eines höheren Schadens unbenommen; in diesem Fall hat er den Schaden konkret darzulegen.
(4) Bereits angefallener und nicht anderweitig verwertbarer Wareneinsatz sowie nachweislich für den Termin gebuchte Leistungen Dritter (etwa Leihgeschirr oder Servicekräfte) sind zusätzlich zu erstatten, soweit sie in der Pauschale nach Absatz 2 nicht bereits enthalten sind und der Auftragnehmer sie trotz zumutbarer Bemühungen nicht mehr abwenden konnte.
(5) Vereinbaren die Parteien einvernehmlich einen Ersatztermin, entfällt die Entschädigung nach Absatz 2, sofern der Ersatztermin innerhalb von zwölf Monaten liegt und der Auftragnehmer an diesem Termin verfügbar ist. Ein Anspruch auf einen Ersatztermin besteht nicht.
(6) Eine Verlegung des Termins auf Wunsch des Auftraggebers gilt als Stornierung im Sinne von Absatz 2, wenn der Auftragnehmer am neuen Termin nicht verfügbar ist.
§ 7 Absage durch den Auftragnehmer
(1) Kann der Auftragnehmer die Leistung aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht erbringen, entfällt der Vergütungsanspruch. Bereits geleistete Zahlungen werden unverzüglich vollständig erstattet.
(2) Der Auftragnehmer wird sich in diesem Fall bemühen, dem Auftraggeber einen geeigneten Ersatzkoch zu vermitteln. Eine Verpflichtung hierzu besteht nicht; ein etwaiger Mehrpreis eines Ersatzkochs wird nicht geschuldet, soweit er nicht auf einem Verschulden des Auftragnehmers beruht.
(3) Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers richten sich nach § 10.
§ 8 Außergewöhnliche Umstände und höhere Gewalt
(1) Wird die Durchführung der Veranstaltung durch Umstände unmöglich oder erheblich erschwert, die keine Partei zu vertreten hat und die bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar waren, so gilt die Regelung dieses Paragrafen vorrangig vor § 6 und § 7. Hierzu zählen insbesondere Naturereignisse, Feuer, Hochwasser, behördliche Anordnungen, Epidemien und Pandemien einschließlich darauf gestützter Veranstaltungsverbote, Ausfall der Energieversorgung am Veranstaltungsort sowie unvorhersehbare schwere Erkrankung oder Unfall des Auftragnehmers oder eines nahen Angehörigen.
(2) In diesen Fällen entfällt die Stornopauschale nach § 6 Abs. 2 vollständig. Der Auftragnehmer kann lediglich Ersatz für nachweislich bereits getätigte und nicht anderweitig verwertbare Aufwendungen verlangen, insbesondere für verderblichen Wareneinsatz.
(3) Faire Einzelfallregelung. Die Parteien verpflichten sich, in Fällen des Absatzes 1 unverzüglich in eine Verständigung einzutreten und gemeinsam nach einer für beide Seiten angemessenen Lösung zu suchen. Vorrangig ist dabei die einvernehmliche Verlegung auf einen Ersatztermin anzustreben. Ist eine Verlegung nicht möglich, sind die entstandenen Aufwendungen und Nachteile angemessen zwischen den Parteien aufzuteilen; keine Partei soll die Folgen eines von niemandem zu vertretenden Ereignisses allein tragen. Die gesetzlichen Regelungen über die Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) und die Unmöglichkeit (§ 275 BGB) bleiben unberührt.
(4) Die Partei, die sich auf Absatz 1 beruft, hat die Umstände unverzüglich mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen.
§ 9 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber stellt sicher, dass am Veranstaltungsort rechtzeitig und unentgeltlich zur Verfügung stehen:
- eine funktionsfähige Küche mit Herd oder Kochfeld, Backofen, ausreichender Arbeitsfläche, Spüle sowie fließendem warmem und kaltem Wasser in Trinkwasserqualität,
- ausreichende Kühlmöglichkeiten für die Lagerung der Lebensmittel,
- funktionsfähige Stromanschlüsse in ausreichender Zahl,
- eine hygienisch einwandfreie Umgebung sowie die Möglichkeit zur Händereinigung,
- eine Zugangsmöglichkeit zum Veranstaltungsort ab dem vereinbarten Zeitpunkt, in der Regel drei bis fünf Stunden vor Beginn des Essens,
- eine Entsorgungsmöglichkeit für anfallende Abfälle.
(2) Weicht die tatsächliche Ausstattung erheblich von den Angaben des Auftraggebers ab und wird die Leistungserbringung dadurch unmöglich oder erheblich erschwert, so hat der Auftragnehmer Anspruch auf die vereinbarte Vergütung, soweit er die Leistung deshalb nicht oder nur eingeschränkt erbringen kann. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber auf erkennbare Mängel unverzüglich hinweisen und gemeinsam nach einer Lösung suchen.
(3) Der Auftraggeber teilt die endgültige Personenzahl nach Maßgabe von § 5 Abs. 7 mit.
(4) Ist der Auftraggeber nicht Eigentümer des Veranstaltungsorts, hat er die erforderlichen Zustimmungen des Eigentümers einzuholen und sicherzustellen, dass der Nutzung keine Hausordnung oder mietvertragliche Regelung entgegensteht.
§ 10 Allergene, Unverträglichkeiten und Lebensmittelsicherheit
(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer sämtliche Allergien, Lebensmittelunverträglichkeiten und besonderen Ernährungsanforderungen aller teilnehmenden Gäste spätestens sieben Tage vor dem Termin in Textform mitzuteilen. Später mitgeteilte Anforderungen können nur berücksichtigt werden, soweit dies mit zumutbarem Aufwand möglich ist.
(2) Der Auftragnehmer erteilt auf Nachfrage Auskunft über die in den Speisen enthaltenen kennzeichnungspflichtigen Allergene gemäß Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 (LMIV) in Verbindung mit der Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung. Die Information kann mündlich erfolgen; eine schriftliche Dokumentation ist auf Verlangen einsehbar.
(3) Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass in einer Küche, in der verschiedene Speisen zubereitet werden, Spuren allergener Stoffe durch Kreuzkontakt technisch nicht vollständig ausgeschlossen werden können. Bei lebensbedrohlichen Allergien ist dies vor Vertragsschluss anzusprechen, damit gemeinsam geprüft werden kann, ob die Leistung verantwortbar erbracht werden kann.
(4) Für Schäden, die darauf beruhen, dass der Auftraggeber Allergien oder Unverträglichkeiten nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mitgeteilt hat, haftet der Auftragnehmer nicht. § 11 Abs. 1 bleibt unberührt.
(5) Speisen sind zum unmittelbaren Verzehr am Veranstaltungstag bestimmt. Für die Lagerung, Weiterverwendung oder Mitnahme von Speisen nach Ende der Veranstaltung übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung; die Verantwortung für die Einhaltung der Kühlkette geht mit dem Ende der Veranstaltung auf den Auftraggeber über.
(6) Der Auftragnehmer verfügt über die nach § 43 Infektionsschutzgesetz erforderliche Belehrung und arbeitet nach den Grundsätzen der Lebensmittelhygiene-Verordnung.
§ 11 Haftung
(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer Pflichtverletzung des Auftragnehmers, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen. Ebenso unbeschränkt haftet er nach dem Produkthaftungsgesetz und im Umfang einer übernommenen Garantie.
(2) Bei der leicht fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haftet der Auftragnehmer der Höhe nach begrenzt auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.
(3) Im Übrigen ist die Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen.
(4) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.
(5) Für Schäden an Einrichtung, Geschirr oder Küchengeräten des Auftraggebers haftet der Auftragnehmer nach den vorstehenden Absätzen. Übliche Gebrauchsspuren an bereitgestellten Geräten stellen keinen Schaden dar.
(6) Der Auftraggeber haftet für Schäden, die er oder seine Gäste an vom Auftragnehmer mitgebrachten Geräten, Geschirr oder Leihgegenständen schuldhaft verursachen.
§ 12 Optionale Zusatzleistungen
(1) Zusatzleistungen wie Weinbegleitung, Aperitif und Empfang, Service am Tisch oder Leihgeschirr sind nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie im Angebot ausdrücklich aufgeführt sind. Sie werden gesondert vergütet.
(2) Weinbegleitung. Die Auswahl der Weine erfolgt nach dem im Angebot vereinbarten Niveau. Da Weine jahrgangs- und verfügbarkeitsabhängig sind, behält sich der Auftragnehmer vor, einzelne Weine durch gleichwertige Alternativen desselben Niveaus zu ersetzen. Der Ausschank alkoholischer Getränke an Personen unter 16 beziehungsweise 18 Jahren erfolgt nicht (§ 9 Jugendschutzgesetz); der Auftraggeber stellt die Einhaltung im Kreis seiner Gäste sicher.
(3) Leihgeschirr. Leihgegenstände bleiben Eigentum des Auftragnehmers oder des jeweiligen Verleihers. Sie sind pfleglich zu behandeln und nach Ende der Veranstaltung vollständig zurückzugeben. Für Verlust oder Beschädigung haftet der Auftraggeber nach § 11 Abs. 6. Die Abrechnung von Bruch erfolgt zum Wiederbeschaffungswert.
(4) Servicekräfte. Werden Servicekräfte gestellt, erfolgt dies im Namen und für Rechnung des Auftragnehmers. Eine Arbeitnehmerüberlassung an den Auftraggeber findet nicht statt.
(5) Anfahrt. Anfahrtskosten außerhalb des im Angebot genannten Einsatzgebiets werden gesondert ausgewiesen. Sie zählen nicht zum Basishonorar nach § 5 Abs. 3 und sind steuerlich nicht nach § 35a EStG begünstigt.
§ 13 Gutscheine
(1) Gutscheine werden mit einer eindeutigen Gutscheinnummer ausgestellt und sind nur im Original gültig. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Einlösung zu verweigern, wenn die Gutscheinnummer bereits eingelöst wurde oder nicht vergeben ist.
(2) Gutscheine sind übertragbar, sofern auf dem Gutschein nichts anderes vermerkt ist. Eine Barauszahlung des Gutscheinwerts ist ausgeschlossen.
(3) Übersteigt der Wert der in Anspruch genommenen Leistung den Gutscheinwert, ist die Differenz vom Einlösenden zu zahlen. Ein Restguthaben bleibt bestehen und kann bei einer weiteren Buchung eingelöst werden.
(4) Die Einlösung setzt einen verfügbaren Termin voraus. Ein Anspruch auf einen bestimmten Termin besteht nicht; eine rechtzeitige Anfrage wird empfohlen.
(5) Gutscheine verjähren nach den gesetzlichen Regelungen (§§ 195, 199 BGB) in drei Jahren zum Ende des Jahres, in dem sie ausgestellt wurden, sofern auf dem Gutschein keine längere Frist vermerkt ist.
§ 14 Bild- und Tonaufnahmen
(1) Der Auftragnehmer fertigt Aufnahmen der zubereiteten Speisen ausschließlich nach vorheriger Zustimmung des Auftraggebers an.
(2) Eine Veröffentlichung solcher Aufnahmen, insbesondere in sozialen Netzwerken oder auf der Website, erfolgt nur mit ausdrücklicher und jederzeit widerruflicher Einwilligung des Auftraggebers in Textform. Personen sind auf veröffentlichten Aufnahmen nicht erkennbar, sofern nicht auch deren Einwilligung vorliegt.
§ 15 Aufrechnung und Zurückbehaltung
Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nur zu, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Die Rechte des Auftraggebers aus § 320 BGB bleiben unberührt.
§ 16 Datenschutz
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt ausschließlich zur Durchführung des Vertragsverhältnisses und nach Maßgabe der Datenschutz-Grundverordnung. Einzelheiten sind der Datenschutzerklärung zu entnehmen.
§ 17 Streitbeilegung
Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet und nicht bereit, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen (§ 36 Abs. 1 Nr. 1 VSBG).
§ 18 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Ist der Auftraggeber Verbraucher mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland, bleiben zwingende Verbraucherschutzvorschriften seines Aufenthaltsstaates unberührt.
(2) Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis der Sitz des Auftragnehmers. Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.
(3) Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Textform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Textformerfordernisses.
(4) Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.

